Artikel 7 RL 87/217/EWG
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit
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mit der Bearbeitung der asbesthaltigen Erzeugnisse verbundene Tätigkeiten keine erhebliche Umweltverschmutzung durch Asbestfasern oder -staub verursachen;
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der Abbruch von Asbest enthaltenden Gebäuden, Bauten und Anlagen sowie die Entfernung von Asbest oder asbesthaltigem Material aus Gebäuden, Bauten und Anlagen — sofern dabei Asbestfasern oder Asbeststaub freiwerden — keine erhebliche Umweltverschmutzung durch Asbest nach sich ziehen und sichergestellt ist, daß der in Artikel 12 der Richtlinie 83/477/EWG vorgesehene Arbeitsplan den Einsatz aller zu diesem Zweck erforderlichen Vorbeugungsmaßnahmen beinhaltet.
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