Artikel 8 RL 87/217/EWG
Unbeschadet der Richtlinie 78/319/EWG(1), zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1985, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit:
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beim Transport von asbestfaser- oder asbeststaubhaltigen Abfällen und bei ihrem Abladen auf eine Deponie die Freisetzung von Asbestfasern oder Asbeststaub in die Luft sowie Verluste an Flüssigkeit, die Asbestfasern enthalten könnte, vermieden werden;
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bei der Ablagerung von asbestfaser- oder asbeststaubhaltigen Abfällen auf den zugelassenen Deponien diese Abfälle unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten so behandelt, verpackt oder abgedeckt werden, daß keine Asbestteilchen in die Umwelt gelangen können.
Fußnote(n):
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ABl. Nr. L 84 vom 31. 3. 1978, S. 43.
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