Artikel 4 RL 87/328/EWG

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmte Samen nach Artikel 2 in einer gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr(1) zugelassenen Besamungsstation gewonnen, behandelt und aufbewahrt und gegebenenfalls in einem gemäß jener Richtlinie zugelassenen Samendepot aufbewahrt wird.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/101/EG der Kommission (ABl. L 30 vom 4.2.2004, S. 15).

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