Artikel 3 RL 87/328/EWG

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Verwendung der in Artikel 2 genannten reinrassigen Bullen und ihres Samens der Voraussetzung unterworfen wird, daß diese Bullen durch eine Bestimmung der Blutgruppe oder durch andere geeignete Methoden identifiziert werden, die nach dem Verfahren des Artikels 8 der Richtlinie 77/504/EWG festzulegen sind.

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