Artikel 2 RL 87/328/EWG

(1) Ein Mitgliedstaat kann folgende Tätigkeiten nicht verbieten, beschränken oder behindern :

die Zulassung reinrassiger Bullen zu amtlichen Prüfungszwecken oder die Verwendung ihres Samens in den Mengen, die zur Durchführung dieser amtlichen Prüfungen durch anerkannte Organisationen oder Verbände erforderlich sind ;

die Zulassung reinrassiger Bullen zur künstlichen Besamung in seinem Gebiet oder die Verwendung ihres Samens, wenn diese Bullen in einem Mitgliedstaat nach gemäß der Entscheidung 86/130/EWG(1) durchgeführten Prüfungen zur künstlichen Besamung zugelassen worden sind.

(2) Bei etwaigen Streitigkeiten über die Durchführung des Absatzes 1, namentlich über die Bewertung der Prüfungsergebnisse, haben die Züchter das Recht, das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen.

Aufgrund des Gutachtens dieses Sachverständigen können auf Antrag eines Mitgliedstaates nach dem Verfahren des Artikels 8 der Richtlinie 77/504/EWG entsprechende Maßnahmen getroffen werden.

(3) Die allgemeinen Durchführungsvorschriften zu Absatz 2 werden nach dem Verfahren des Artikels 8 der Richtlinie 77/504/EWG festgelegt.

Fußnote(n):

(1)

ABI. Nr. L 101 vom 17. 4. 1986, S. 37.

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