Artikel 1 RL 87/328/EWG
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass — unbeschadet der tierseuchenrechtlichen Regeln — Folgendes nicht verboten, beschränkt oder behindert wird:
- —
-
die Zulassung reinrassiger weiblicher Zuchtrinder zur Zucht;
- —
-
die Zulassung reinrassiger Bullen zur natürlichen Deckung;
- —
-
die Verwendung von Eizellen und Embryonen reinrassiger weiblicher Zuchtrinder.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.