Artikel 1 RL 87/328/EWG

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass — unbeschadet der tierseuchenrechtlichen Regeln — Folgendes nicht verboten, beschränkt oder behindert wird:

die Zulassung reinrassiger weiblicher Zuchtrinder zur Zucht;

die Zulassung reinrassiger Bullen zur natürlichen Deckung;

die Verwendung von Eizellen und Embryonen reinrassiger weiblicher Zuchtrinder.

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