Präambel RL 87/328/EWG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über reinrassige Zuchtrinder(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85(2), insbesondere auf Artikel 3,
auf Vorschlag der Kommission :
in Erwägung nachstehender Gründe :
Mit der Richtlinie 77/504/EWG sollte der innergemeinschaftliche Handel mit reinrassigen Zuchtrindern schrittweise liberalisiert werden. Dies setzt eine ergänzende Harmonisierung hinsichtlich der Zulassung solcher Tiere und ihres Samens zur Zucht voraus.
Dabei muß vermieden werden, daß einzelstaatliche Bestimmungen über die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder und ihres Samens zur Zucht den innergemeinschaftlichen Handel verbieten, beschränken oder behindern ; dies gilt sowohl im Falle der natürlichen Deckung als auch der künstlichen Besamung.
Bezüglich weiblicher reinrassiger Zuchtrinder dürfen bei der Zucht keine Verbote, Beschränkungen oder Behinderungen bestehen.
Die künstliche Besamung ist eine wertvolle Technik für die Verbreitung der besten Zuchttiere und somit für die Verbesserung der Rinderzucht. Jedoch muß jegliche Verschlechterung der genetischen Eigenschaften vermieden werden, insbesondere bei den männlichen Zuchttieren, bei denen der genetische Wert und das Fehlen erblicher Belastungen gewährleistet sein müssen.
In diesem Zusammenhang muß unterschieden werden zwischen der Zulassung zur künstlichen Besamung von reinrassigen Bullen und ihres Samens, die allen für ihre Rasse in einem Mitgliedstaat vorgesehen amtlichen Tests unterworfen worden sind, und von Bullen und ihres Samens, die nur zu Prüfungszwecken zugelassen werden.
Es ist von Nutzen, ein Verfahren zur Lösung von Schwierigkeiten zu schaffen, die sich bei der Bewertung der Prüfungsergebnisse ergeben.
Die Vorschrift, daß der Samen aus amtlich anerkannten Besamungszentren stammen muß, kann das Erreichen des gewünschten Ziels gewährleisten.
Es ist zweckmäßig, daß reinrassige Zuchtbullen und ihr Samen durch die Bestimmung der Blutgruppe dieser Bullen oder durch andere geeignete Methoden identifiziert werden können.
Bestimmte Stellen sollten mit der Vereinheitlichung der Prüfungsmethode und der Bewertung der Prüfungsergebnisse beauftragt werden.
In Anbetracht der besonderen Bedingungen in Spanien und Portugal muß eine zusätzliche Frist zur Durchführung dieser Richtlinie vorgesehen werden —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :
Fußnote(n):
- (1)
ABI. Nr. L 206 vom 12. 8. 1977, S. 8.
- (2)
ABI. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 8.
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