Artikel 1 RL 87/372/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten machen die Frequenzen 880–915 MHz und 925–960 MHz (das 900-MHz-Band) für GSM- und UMTS-Systeme sowie für andere terrestrische Systeme verfügbar, die europaweite elektronische Kommunikationsdienste erbringen und im Einklang mit den technischen Umsetzungsmaßnahmen, die gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung)(1) erlassen werden, störungsfrei neben GSM-Systemen betrieben werden können.
(2) Die Mitgliedstaaten untersuchen bei der Umsetzung dieser Richtlinie, ob aufgrund der bestehenden Zuteilung des 900-MHz-Bands an die in ihrem Gebiet im Wettbewerb stehenden Mobilfunkbetreiber Wettbewerbsverzerrungen auf den betreffenden Mobilfunkmärkten wahrscheinlich sind, und beheben solche Verzerrungen, soweit dies gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, in Übereinstimmung mit Artikel 14 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie)(2).
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.
ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21.
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