Präambel RL 87/372/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlg der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Empfehlung 84/549/EWG(3) wird die Einführung von Diensten auf der Grundlage eines gemeinsamen harmonisierten Konzepts auf dem Gebiet der Telekommunikation gefordert.

Die Möglichkeiten der modernen Telekommunikation sollten zur wirtschaftlichen Entwicklung der Gemeinschaft voll genutzt werden.

Mobile Funkdienste sind die einzige Möglichkeit, mit reisenden Benutzern Verbindung aufzunehmen; sie bilden für diese gleichzeitig die leistungsfähigste Art des Anschlusses an das öffentliche Fernmeldemetz.

Mobile Kommunikation hängt von der Reservierung und der Verfügbarkeit von Frequenzbändern ab, um zwischen festen Basisstationen und mobilen Stationen übermitteln und empfangen zu können.

Die gegenwärtig in der Gemeinschaft verwendeten Frequenzen und terrestrischen Mobilfunksysteme sind sehr unterschiedlich und ermöglichen es daher nicht allen reisenden Benutzern in der gesamten Gemeinschaft — einschließlich der Binnen- und Küstengewässer —, in Fahrzeugen, Schiffen, Zügen oder zu Fuß, aus den europaweiten Diensten und Märkten Nutzen zu ziehen.

Der Übergang auf das zellulare digitale Mobilfunksystem der zweiten Generation bietet eine einzigartige Möglichkeit zum Aufbau einer echten europaweiten mobilen Kommunikation.

Die Europäische Konferenz der Verwaltungen für das Post- und Fernmeldewesen (CEPT) hat empfohlen, die Frequenzen von 890-915 und, 935-960 MHz für ein solches System zuzuweisen; dies entspricht den Funkvorschriften der Internationalen Fernmeldeunion (ITU), die diese Frequenzen ebenfalls den Mobilfunkdiensten zuweist.

Ein Teil dieser Frequenzbänder wird von den Mitgliedstaaten heute oder in Zukunft für Ubergangssysteme oder andere Funkdienste genutzt.

Die schrittweise Verfügbarkeit der vollständigen Breite der genannten Frequenzbänder ist zum Aufbau echter europaweiter Mobilfunkkommunikation unerläßlich.

Die Durchführung der Empfehlung 87/371/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 für die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der. Gemeinschaft(4), wonach das europaweite System spätestens 1991 den Betrieb aufnehmen soll, wird die rasche Spezifizierung des Funkübertragungsweges ermöglichen.

Angesichts der derzeitigen Technologie- und Marktentwicklung kann man realistischerweise davon ausgehen, daß die Frequenzbänder 890-915 und 935-960 MHz spätestens innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren, gerechnet ab 1. Januar 1991, ausschließlich für das europaweite Funksystem zur Verfügung stehen werden.

Die Richtlinie 86/361/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die erste Phase der gegenseitigen Anerkennung der Allgemeihzulassungen von Telekommunikations-Endgeräten(5) wird die alsbaldige Erstellung von gemeinsamen Gerätezulassungsspezifikationen für das europaweite zellulare digitale Mobilfunksystem ermöglichen.

In dem Bericht über öffentliche Mobilfunkkommunikation der Gruppe Analyse und Prognosen (GAP) an die Gruppe der Hohen Beamten Telekommunikation (SOG-T) wird vor allem auf die Notwendigkeit der Verfügbarkeit ausreichender Frequenzspektren als wesentliche Voraussetzung für die europaweite Mobilfunkkommunikation hingewiesen.

Die Fernmeldeverwaltungen, die Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post- und Fernmeldewesen (CEPT) und die Hersteller von Telekommunikationsgeräten in den Mitgliedstaaten haben eine befürwortende Stellungnahme zu diesem Bericht abgegeben —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 69 vom 17.3.1987, S. 9.

(2)

ABl. Nr. C 125 vom 11.5.1987, S. 159.

(3)

ABl. Nr. L 298 vom 16.11.1984, S. 49.

(4)

Siehe Seite 81 dieses Amtsblatts.

(5)

ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1986, S. 21.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.