Artikel 1 RL 87/402/EWG

Diese Richtlinie gilt für Zugmaschinen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 74/150/EWG mit folgenden Merkmalen:

Bodenfreiheit von höchstens 600 mm unter dem niedrigsten Punkt der Vorder- bzw. der Hinterachse, einschließlich des Differentials;

feste oder einstellbare Mindestspurweite der mit den breiteren Reifen bestückten Achse von weniger als 1150 mm; unter der Voraussetzung, daß die mit den breiteren Reifen bestückte Achse bis zu einer Höchstspurweite von 1150 mm eingestellt wird, muß die Spurweite der anderen Achse so eingestellt werden können, daß die Außenkanten der schmaleren Reifen nicht über die Außenkanten der Reifen der anderen Achse hinausragen. Sind beide Achsen mit Felgen und Reifen gleicher Abmessung bestückt, so muß die feste oder einstellbare Spurweite beider Achsen weniger als 1150 mm betragen;

Masse von 600 bis 3000 kg, entsprechend dem Leergewicht der Zugmaschine im Sinne des Anhangs I Ziffer 2.4 der Richtlinie 74/150/EWG, einschließlich der nach der vorliegenden Richtlinie angebauten Umsturzschutzvorrichtung und der Reifen mit der vom Hersteller empfohlenen größten Abmessung.

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