Präambel RL 87/402/EWG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
In der Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern(4), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, ist vorgesehen, die erforderlichen Bestimmungen zur Durchführung des Verfahrens für die EWG-Betriebserlaubnis für die einzelnen Zugmaschinenteile oder -merkmale in Einzelrichtlinien festzulegen. Die Vorschriften über Umsturzschutzvorrichtungen und ihre Befestigung an den Zugmaschinen wurden in den Richtlinien 77/536/EWG(5) und 79/622/EWG(6), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, erlassen. Diese beiden Richtlinien, die eine für die dynamischen Prüfungen, die andere für die statischen Prüfungen — wobei die Wahl den Herstellern überlassen bleibt —,gelten für herkömmliche Zugmaschinen mit einer Bodenfreiheit von höchstens 1000 mm und einer feststehenden oder einstellbaren Mindestspurweite einer der Antriebsachsen von 1150 mm oder mehr; dabei beträgt die Masse zwischen 1,5 und 4,5 Tonnen für Zugmaschinen in der Richtlinie „dynamische Prüfungen” und 800 kg oder mehr für Zugmaschinen in der Richtlinie „statische Prüfungen” .
Die Zugmaschinen im Sinne dieser Richtlinie haben eine Bodenfreiheit von höchstens 600 mm, eine feste oder einstellbare Mindestspurweite der mit den breiteren Reifen bestückten Achse von weniger als 1150 mm und eine Masse von 600 bis 3000 kg. Die Umsturzschutzvorrichtungen dieser Zugmaschinen, die für besondere Arbeiten verwendet werden, können besonderen und alternativen Vorschriften zu den Vorschriften in den beiden Richtlinien 77/536/EWG und 79/622/EWG unterliegen.
Die technischen Vorschriften, denen diese sogenannten Schmalspur-Zugmaschinen nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen, betreffen unter anderem die Umsturzschutzvorrichtung und ihre Befestigung an der Zugmaschine. Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden. Deshalb ist es notwendig, daß alle Mitgliedstaaten — entweder zusätzlich zu oder anstelle ihrer derzeitigen Regelung — gleichlautende Vorschriften erlassen, insbesondere, um für jeden Zugmaschinentyp das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie 74/150/EWG einführen zu können.
Umsturzschutzvorrichtungen im Sinne dieser Richtlinie haben zwei vor dem Führersitz befestigte Pfosten und sind wegen der geringeren Abmessungen der Zugmaschine durch einen kleineren Freiraumgekennzeichnet; deshalb sollte der Zugang zum Führerstand auf keinen Fall behindert und eine einfache Handhabung dieser (verstellbaren oder nicht verstellbaren) Vorrichtungen gewahrt werden. Die hinten angebrachten Umsturzschutzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Schmalspur-Zugmaschinen sind bereits Gegenstand der Richtlinie 86/298/EWG(7).
Im Rahmen eines harmonisierten Verfahrens der Bauartgenehmigung für Umsturzschutzvorrichtungen und ihre Befestigung an der Zugmaschine kann jeder Mitgliedstaat feststellen, ob die gemeinsamen Vorschriften für den Bau und die Prüfung eingehalten worden sind, und die anderen Mitgliedstaaten von der getroffenen Feststellung durch Übersendung einer Abschrift des für jeden Typ einer Umsturzschutzvorrichtung und ihre Befestigung an der Zugmaschine ausgestellten Bauartgenehmigungsbogens unterrichten. Bei allen mit einem EWG-Genehmigungszeichen versehenen Vorrichtungen, die in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellt wurden, erübrigt sich eine technische Kontrolle dieser Vorrichtungen in den anderen Mitgliedstaaten. Die gemeinschaftlichen Vorschriften für andere Bauteile und Merkmale der Umsturzschutzvorrichtungen werden zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.
Hauptzweck der harmonisierten Vorschriften ist es, die Sicherheit am Arbeitsplatz und die Sicherheit im Straßenverkehr im gesamten Gebiet der Gemeinschaft zu gewährleisten. Hierzu ist es angebracht, für die unter diese Richtlinie fallenden Zugmaschinen die Ausrüstung mit einer Umsturzschutzvorrichtung zwingend vorzuschreiben.
Zur Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über diese Zugmaschinen gehört auch, daß die einzelnen Mitgliedstaaten die von jedem von ihnen aufgrund gemeinsamer Vorschriften durchgeführten Kontrollen gegenseitig anerkennen —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. C 222 vom 2. 9. 1985, S. 1.
- (2)
ABl. Nr. C 190 vom 20. 7. 1987.
- (3)
ABl. Nr. C 169 vom 8. 7. 1985, S. 5.
- (4)
ABl. Nr. L 84 vom 28. 3. 1974, S. 10.
- (5)
ABl. Nr. L 220 vom 29. 8. 1977, S. 1.
- (6)
ABl. Nr. L 179 vom 17. 7. 1979, S. 1.
- (7)
ABl. Nr. L 186 vom 8. 7. 1986, S. 26.
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