Artikel 2 RL 87/94/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie bis 30. November 1988 nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie im Geltungsbereich dieser Richtlinie erlassen.

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