Artikel 1 RL 87/94/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die in der Richtlinie 80/876/EWG festgelegten Prüf- und Analysemethoden und amtlichen Kontrollen von Ammoniumnitrat-Einnährstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt in Übereinstimmung mit den Methoden in Anhang II und III dieser Richtlinie durchgeführt werden.
(2) Im Anhang I ist folgendes festgelegt:
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der zulässige Gehalt an Schwermetallen,
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die Zahl der thermischen Zyklen, denen die zur Durchführung des Detonationstests vorgelegte Probe zu unterwerfen ist.
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