Artikel 1 RL 87/94/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die in der Richtlinie 80/876/EWG festgelegten Prüf- und Analysemethoden und amtlichen Kontrollen von Ammoniumnitrat-Einnährstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt in Übereinstimmung mit den Methoden in Anhang II und III dieser Richtlinie durchgeführt werden.

(2) Im Anhang I ist folgendes festgelegt:

der zulässige Gehalt an Schwermetallen,

die Zahl der thermischen Zyklen, denen die zur Durchführung des Detonationstests vorgelegte Probe zu unterwerfen ist.

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