Präambel RL 87/94/EWG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie des Rates 80/876/EWG vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Ammonium-Einnährstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt(1), insbesondere auf Artikel 8,

gestützt auf die Richtlinie des Rates 76/116/EWG vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Düngemittel(2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Richtlinie 80/876/EWG sind die Merkmale, Grenzwerte und ein Test zur Prüfung der Detonationsfestigkeit der betreffenden Dünger festgelegt. Nach Artikel 8 dieser Richtlinie sind die Prüf-, Analyse- und Testmethoden nach dem Verfahren in Artikel 11 der Richtlinie 76/116/EWG festzulegen.

In der Richtlinie 76/116/EWG ist eine offizielle Kontrolle der Dünger in der Gemeinschaft vorgesehen, um die Übereinstimmung mit den Vorschriften der Gemeinschaft betreffend Qualität und Zusammensetzung der Dünger zu prüfen.

Im Hinblick auf die besondere Art der Ammoniumnitrat-Einnährstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt und die sich daraus ergebenden Anforderungen in bezug auf öffentliche Sicherheit und Schutz der Arbeitnehmer erschien es notwendig, für diese Dünger zusätzliche Vorschriften der Gemeinschaft festzulegen.

Die Probenahmen und Analysen zur Durchführung der offiziellen Düngerkontrollen in der Gemeinschaft werden nach den Methoden gemäß Richtlinie 77/535/EWG der Kommission(3), geändert durch die Richtlinie 79/138/EWG(4), durchgeführt.

Nach dem gleichen Verfahren sind die Zahl der Wärmezyklen, denen die Probe vor Durchführung der Detonationsfestigkeitstests nach Anhang II der Richtlinie 80/876/EWG zu unterwerfen ist, und der Grenzwert für Schwermetalle nach Anhang I derselben Richtlinie zu bestimmen.

Die Methode der beschriebenen geschlossenen thermischen Zyklen wird zur Simulation der im Rahmen der Richtlinie 80/876/EWG in Betracht zu ziehenden Bedingungen als ausreichend anerkannt, doch simuliert sie nicht unbedingt alle bei losem Transport auf dem Wasserweg vorkommenden Umstände.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Anpassung der Richtlinie zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse bei Düngemitteln an den technischen Fortschritt —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 250 vom 23. 9. 1980, S. 7.

(2)

ABl. Nr. L 24 vom 30. 1. 1976, S. 21.

(3)

ABl. Nr. L 213 vom 22. 8. 1977, S. 1.

(4)

ABl. Nr. L 39 vom 14. 2. 1979, S. 3.

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