Artikel 5 RL 88/301/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens bis zu dem in Artikel 2 genannten Zeitpunkt eine Liste aller bestehenden technischen Spezifikationen und Allgemeinzulassungsverfahren für Endgeräte sowie die Einzelheiten ihrer Veröffentlichung.
Falls diese von den Mitgliedstaaten noch nicht veröffentlicht sind, werden diese die Veröffentlichung bis spätestens zu dem in Artikel 8 vorgesehenen Zeitpunkt sicherstellen.
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Festschreibung und Veröffentlichung aller sonstigen Spezifikationen und aller Allgemeinzulassungsverfahren für Endgeräte. Sie teilen die vorgenannten technischen Spezifikationen der Kommission nach dem in der Richtlinie 83/189/EWG vorgesehenen Verfahren und zu dem in Artikel 8 genannten Zeitplan im Entwurfsstadium mit.
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