Artikel 4 RL 88/301/EWG

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, daß die neuen Netzanschlüsse des öffentlichen Netzes spätestens zum 31. Dezember 1988 zugänglich sind und daß deren technische Merkmale veröffentlicht werden.

Die am 31. Dezember 1988 vorhandenen Anlagen müssen auf Antrag der Benutzer innerhalb einer angemessenen Frist mit einem zugänglichen Netzanschluß versehen werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.