Artikel 3 RL 88/301/EWG

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, daß die Wirtschaftsbeteiligten das Recht haben, Endgeräte einzuführen, zu vertreiben, einzurichten, in Betrieb zu setzen und zu warten. Sie können jedoch

den Anschluß von Satellitenfunkanlagen an das öffentliche Netz und/oder die Inbetriebnahme verweigern, wenn das Gerät nicht den gemeinsamen technischen Vorschriften auf der Grundlage der Richtlinie 93/97/EWG des Rates(1) genügt, oder, wo diese noch nicht bestehen, nicht die grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie erfüllt. Dort wo es keine gemeinsamen technischen Vorschriften oder harmonisierte rechtliche Voraussetzungen gibt, müssen die einzelstaatlichen Vorschriften in einem angemessenen Verhältnis zu den grundlegenden Anforderungen stehen und der Kommission gemeldet werden, soweit die Richtlinie 83/189/EWG dies vorsieht.

den Anschluß von anderen Endgeräten an das öffentliche Netz, wenn das Gerät nicht den gemeinsamen technischen Vorschriften auf der Grundlage der Richtlinie 91/263/EWG des Rates(2) entspricht, oder, wo diese noch nicht bestehen, nicht die grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie erfüllt.

vorschreiben, daß Wirtschaftsbeteiligte für die Einrichtung von Endgeräten geeignete technische Qualifikationen besitzen müssen, die nach objektiven, nicht diskriminierenden und veröffentlichten Kriterien festgelegt sind.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 290 vom 24. 11. 1993, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 128 vom 23. 5. 1991, S. 1.

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