Artikel 2 RL 88/301/EWG
Die Mitgliedstaaten, die den Unternehmen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt haben, sorgen dafür, daß alle ausschließlichen Rechte entzogen werden, ebenso wie diejenigen besonderen Rechte, die
- a)
- die Anzahl der Unternehmen im Sinne des Artikels 1 auf mindestens zwei begrenzen, ohne sich dabei an objektive, angemessene und nicht-diskriminierende Kriterien zu halten, oder
- b)
- mehrere konkurrierende Unternehmen nach anderen als diesen Kriterien bestimmen.
Sie teilen der Kommission spätestens drei Monate nach Bekanntgabe dieser Richtlinie die dazu vorgesehenen und getroffenen Maßnahmen mit.
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