Artikel 2 RL 88/301/EWG

Die Mitgliedstaaten, die den Unternehmen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt haben, sorgen dafür, daß alle ausschließlichen Rechte entzogen werden, ebenso wie diejenigen besonderen Rechte, die

a)
die Anzahl der Unternehmen im Sinne des Artikels 1 auf mindestens zwei begrenzen, ohne sich dabei an objektive, angemessene und nicht-diskriminierende Kriterien zu halten, oder
b)
mehrere konkurrierende Unternehmen nach anderen als diesen Kriterien bestimmen.

Sie teilen der Kommission spätestens drei Monate nach Bekanntgabe dieser Richtlinie die dazu vorgesehenen und getroffenen Maßnahmen mit.

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