Artikel 1 RL 88/301/EWG
Im Sinne dieser Richtlinie sind
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„Endgeräte” direkt oder indirekt an den Netzanschluß eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossene Geräte zum Aussenden, Verarbeiten oder Empfangen von Nachrichten; bei einem indirekten Anschluß ist zwischen Endgerät und Netzanschluß ein Gerät geschaltet. Sowohl bei direkten als auch bei indirekten Anschlüssen kann die Verbindung über Draht, optische Faser oder elektromagnetisch hergestellt werden.
Als Endgeräte im Sinne dieser Richtlinie sind auch Satellitenfunkanlagen mit ihren Geräten anzusehen.
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„Unternehmen” Güter oder Dienstleistungen anbietende öffentliche oder private Einrichtungen, denen der Staat besondere oder ausschließliche Rechte betreffend die Einfuhr, die Vermarktung, die Einrichtung, die Inbetriebsetzung und die Wartung von Telekommunikations-Endgeräten gewährt.
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„besondere Rechte” sind Rechte, die ein Mitgliedstaat durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften einer begrenzten Anzahl von Unternehmen in einem Gebiet gewährt. Ein besonderes Recht liegt dann vor, wenn der Mitgliedstaat
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die Anzahl dieser Unternehmen auf zwei oder mehrere Unternehmen begrenzt, ohne sich dabei an objektive, angemessene und nichtdiskriminierende Kriterien zu halten, oder
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mehrere konkurrierende Unternehmen nach anderen als diesen Kriterien bestimmt, oder
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einem oder mehreren Unternehmen nach diesen Kriterien auf dem Gesetzes- oder Verwaltungswege besondere Vorteile einräumt, die die Fähigkeit anderer Unternehmen, Telekommunikationsendgeräte in demselben Gebiet unter wesentlich gleichen Bedingungen einzuführen, zu vermarkten, anzuschließen, in Betrieb zu nehmen und zu warten, wesentlich beeinträchtigen.
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„Satellitenfunkanlagen” sind Sendeanlagen, Sende- und Empfangsanlagen oder reine Empfangsanlagen für Funksignale, die über Satelliten oder andere Raumsysteme laufen.
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