Artikel 7 RL 88/301/EWG
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Unternehmen im Sinne des Artikels 1 ihren Kunden die Möglichkeit einräumen, Miet- und Wartungsverträge mit einer Frist von höchstens einem Jahr zu kündigen, sofern es sich um Endgeräte handelt, für die bei Vertragsabschluß ausschließliche oder besondere Rechte bestanden.
Bei zulassungspflichtigen Endgeräten gewährleisten die Mitgliedstaaten, daß diese Kündigungsmöglichkeit von den betreffenden Unternehmen spätestens innerhalb der in Artikel 8 genannten Fristen eingeräumt wird.
Für nichtzulassungspflichtige Endgeräte gewährleisten die Mitgliedstaaten, daß diese Möglichkeit spätestens zu dem in Artikel 2 genannten Zeitpunkt eingeräumt wird.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.