Artikel 8 RL 88/301/EWG

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Entwürfe für die in Artikel 5 Absatz 2 genannten Spezifikationen und Zulassungsregeln

für Endgeräte der Gruppe A des Verzeichnisses in Anhang I spätestens am 31. Dezember 1988,

für Endgeräte der Gruppe B des Verzeichnisses in Anhang I spätestens am 30. September 1989 und

für die übrigen Endgeräte der Gruppe C des Verzeichnisses in Anhang I spätestens am 30. Juni 1990 mit.

Die Mitgliedstaaten setzen die Spezifikationen und Zulassungsregeln nach Ablauf des in der Richtlinie 83/189/EWG vorgesehenen Verfahrens in Kraft.

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