Artikel 9 RL 88/301/EWG

Die Mitgliedstaaten übermitteln am Ende jeden Jahres einen Bericht, anhand dessen die Kommission feststellen kann, ob die Bestimmungen der Artikel 2, 3, 4, 6 und 7 eingehalten worden sind.

Das Muster eines Berichts ist in Anhang II wiedergegeben.

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