Artikel 14 RL 88/378/EWG

Jede Entscheidung, die in Anwendung dieser Richtlinie getroffen und durch die das Inverkehrbringen von Spielzeug beschränkt wird, wird genau begründet. Sie wird dem Betroffenen unverzüglich unter Angabe der nach den Rechtsvorschriften in dem betreffenden Mitgliedstaat möglichen Rechtsmittel und der entsprechenden Rechtsmittelfristen zugestellt.

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