Artikel 13 RL 88/378/EWG
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission regelmäßig über die Tätigkeiten, die im Rahmen dieser Richtlinie von den von ihnen zugelassenen Stellen ausgeübt werden, damit die Kommission über die ordnungsgemäße und nicht diskriminierende Anwendung der Prüfverfahren wachen kann.
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