Artikel 12 RL 88/378/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit bei dem in den Verkehr gebrachten Spielzeug Stichprobenkontrollen vorgenommen werden, um die Übereinstimmung mit dieser Richtlinie zu prüfen.

Die mit den Kontrollen beauftragte Stelle

erhält auf Verlangen Zugang zu den Herstellungs- und Lagerorten sowie zu den in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 Buchstabe b) genannten Informationen;

kann verlangen, daß der Hersteller oder sein Bevollmächtigter oder der in der Gemeinschaft niedergelassene Verantwortliche für das Inverkehrbringen innerhalb einer von dem Mitgliedstaat festzulegenden Frist die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 Buchstabe b) genannten Informationen beibringt;

kann eine Stichprobe vornehmen und diese zu Prüf- und Testzwecken mitnehmen.

(1a) Unbeschadet des Artikels 7

a)
ist bei der Feststellung durch einen Mitgliedstaat, daß die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, das Produkt wieder in Einklang mit den Bestimmungen für die CE-Kennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoß unter den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen zu verhindern;
b)
muß — falls die Nichtübereinstimmung weiterbesteht — der Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um das Inverkehrbringen des betreffenden Produkts einzuschränken oder zu untersagen bzw. um zu gewährleisten, daß es nach den Verfahren des Artikels 7 vom Markt zurückgezogen wird.

(2) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle drei Jahre Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie.

(3) Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit bei der Übermittlung der Kopien der Ergebnisse der EG-Baumusterprüfung gemäß Artikel 10 Absatz 4 zu gewährleisten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.