Artikel 11 RL 88/378/EWG
(1) Die in den Artikeln 5, 7 und 8 genannte CE-Kennzeichnung, der Name und/oder die Firma und/oder das Zeichen sowie die Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten oder des Einführers in der Gemeinschaft sind in der Regel sichtbar, leserlich und dauerhaft am Spielzeug oder auf der Verpackung anzubringen. Bei kleinem Spielzeug sowie bei aus kleinen Bauteilen bestehendem Spielzeug können diese Angaben in der gleichen Weise auf der Verpackung, auf einem Etikett oder auf einem Begleitzettel angebracht werden. Sind sie nicht auf dem Spielzeug angebracht, so ist der Verbraucher darauf hinzuweisen, daß entsprechende Angaben aufbewahrt werden sollten.
(2) Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE” mit dem in Anhang V als Muster angegebenen Schriftbild.
(3) Es ist verboten, auf Spielzeug Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Spielzeug, seiner Verpackung oder einem Etikett angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
(4) Die Angaben gemäß Absatz 1 dürfen abgekürzt werden, sofern der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder der Einführer in der Gemeinschaft aus der Abkürzung gut erkennbar ist.
(5) In Anhang IV ist angegeben, welche Gefahrenhinweise und Gebrauchsvorschriften auf bestimmtem Spielzeug anzubringen sind. Die Mitgliedstaaten können verlangen, daß diese oder bestimmte Gefahrenhinweise bzw. Gebrauchsvorschriften sowie die Angaben gemäß Absatz 4 beim Inverkehrbringen in ihrer Landessprache bzw. ihren Landessprachen abgefaßt werden.
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