Artikel 10 RL 88/378/EWG
(1) Die EG-Baumusterprüfung ist das Verfahren, wonach eine zugelassene Stelle feststellt und bescheinigt, daß ein Spielzeugmodell den wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Artikel 3 entspricht.
(2) Der Antrag auf eine EG-Baumusterprüfung wird vom Hersteller oder von seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten bei einer zugelassenen Stelle gestellt.
Der Antrag umfaßt
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eine Beschreibung des Spielzeugs;
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den Namen und die Anschrift des Herstellers oder seines bzw. seiner Beauftragten sowie den Herstellungsort;
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ausführliche Angaben zum Entwurf und zur Herstellung; ferner ist dem Antrag ein Musterexemplar des zur Fertigung vorgesehenen Spielzeugs beizufügen.
(3) Die zugelassene Stelle führt die EG-Baumusterprüfung gemäß den nachstehenden Modalitäten durch:
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sie prüft die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und stellt fest, ob sie vorschriftsgemäß abgefaßt sind;
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sie prüft, ob das Spielzeug nicht die Sicherheit und/oder Gesundheit gemäß Artikel 2 gefährdet;
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sie überprüft mit geeigneten Untersuchungen und Tests, ob das Musterexemplar den in Artikel 3 genannten wesentlichen Sicherheitsanforderungen entspricht, und stützt sich hierbei soweit wie möglich auf die harmonisierten Normen gemäß Artikel 5 Absatz 1;
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sie kann weitere Musterexemplare anfordern.
(4) Entspricht das Muster den in Artikel 3 genannten wesentlichen Sicherheitsanforderungen, so stellt die zugelassene Stelle eine EG-Baumusterbescheinigung aus, die dem Antragsteller übermittelt wird. Diese Bescheinigung enthält die Ergebnisse der Prüfung, die gegebenenfalls daran geknüpften Bedingungen sowie die Beschreibungen und Skizzen des zugelassenen Spielzeugs.
Die Kommission, die übrigen zugelassenen Stellen und die übrigen Mitgliedstaaten können auf Antrag ein Exemplar der Bescheinigung und auf begründeten Antrag eine Abschrift der technischen Bauunterlagen und der Protokolle über die durchgeführten Prüfungen und Versuche erhalten.
(5) Verweigert eine zugelassene Stelle die Ausstellung einer EG-Baumusterbescheinigung, so teilt sie dies dem Mitgliedstaat, in dem sie zugelassen ist, und der Kommission unter Angabe der Gründe der Verweigerung mit.
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