Artikel 9 RL 88/378/EWG
(1) Anhang III enthält Mindestkriterien, die die Mitgliedstaaten für die Auswahl der in dieser Richtlinie genannten zugelassenen Stellen berücksichtigen müssen.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Stellen sie für die Durchführung der Verfahren nach Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 bezeichnet haben, welche spezifischen Aufgaben diesen Stellen übertragen wurden und welche Kennummern ihnen zuvor von der Kommission zugeteilt wurden.
Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennummer und der ihnen übertragenen Aufgaben. Sie trägt für die Aktualisierung dieser Liste Sorge.
(3) Ein Mitgliedstaat, der eine Stelle zugelassen hat, muß seine Zulassung zurückziehen, wenn er feststellt, daß diese Stelle den Kriterien des Anhangs III nicht mehr entspricht. Er unterrichtet hierüber unverzüglich die Kommission.
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