Artikel 8 RL 88/378/EWG
(1)
- a)
- Spielzeug, das entsprechend den in Artikel 5 Absatz 1 genannten harmonisierten Normen hergestellt ist, muß vor dem Inverkehrbringen mit derCE-Kennzeichnung versehen werden, mit dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß das Spielzeug den genannten Normen entspricht.
- b)
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Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter hat zu Kontrollzwecken folgende Angaben verfügbar zu halten:
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Beschreibung der Mittel (wie die Verwendung eines Prüfprotokolls, eines technischen Merkblatts), durch welche der Hersteller die Konformität seiner Produktion mit den Normen nach Artikel 5 Absatz 1 sicherstellt, sowie gegebenenfalls eine von einer zugelassenen Stelle ausgestellte EG-Baumusterbescheinigung; Kopien von Dokumenten, die der Hersteller der zugelassenen Stelle vorgelegt hat; eine Beschreibung der Mittel, durch welche der Hersteller die Übereinstimmung mit dem zugelassenen Muster sicherstellt;
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Anschrift der Herstellungs- und Lagerorte;
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ausführliche Angaben zum Entwurf und zur Herstellung.
Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft niedergelassen, so gilt die genannte Verpflichtung, ein Dossier verfügbar zu halten, für denjenigen, der das Spielzeug in der Gemeinschaft in den Verkehr bringt.
(2)
- a)
- Spielzeug, das nicht oder nur teilweise den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Normen entspricht, muß vor dem Inverkehrbringen mit derCE-Kennzeichnung versehen werden, mit dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß das betreffende Spielzeug mit dem gemäß den Verfahren nach Artikel 10 geprüften Muster übereinstimmt und eine zugelassene Stelle erklärt hat, daß es den wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Artikel 3 entspricht.
- b)
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Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter hat zu Kontrollzwecken folgende Angaben verfügbar zu halten:
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ausführliche Beschreibung der Herstellung;
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Beschreibung der Mittel (wie die Verwendung eines Prüfprotokolls, eines technischen Merkblatts), durch welche der Hersteller die Übereinstimmung mit dem zugelassenen Muster sicherstellt;
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Anschrift der Herstellungs- und Lagerorte;
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Kopien der Unterlagen, die der Hersteller gemäß Artikel 10 Absatz 2 einer zugelassenen Stelle vorgelegt hat;
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Baumusterprüfungsbescheinigung oder eine beglaubigte Abschrift davon.
Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft niedergelassen, so gilt die genannte Verpflichtung, ein Dossier verfügbar zu halten, für denjenigen, der das Spielzeug in der Gemeinschaft in den Verkehr bringt.
(3) Werden die in Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 Buchstabe b) genannten Verpflichtungen nicht eingehalten, so trifft der zuständige Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen, um für die Einhaltung dieser Verpflichtungen zu sorgen.
Werden diese Verpflichtungen offensichtlich nicht eingehalten, so kann er insbesondere zur Auflage machen, daß der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter innerhalb einer bestimmten Frist und auf eigene Kosten von einer zugelassenen Stelle einen Versuch durchführen läßt, mit dem überprüft wird, ob Konformität mit den harmonisierten Normen oder den wesentlichen Sicherheitsanforderungen vorliegt.
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