Artikel 7 RL 88/378/EWG

(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß mit derCE-Kennzeichnung versehenes Spielzeug, das bestimmungsgemäß oder im Sinne von Artikel 2 verwendet wird, die Sicherheit und/oder Gesundheit von Benutzern und/oder von Dritten zu gefährden droht, so trifft er alle zweckdienlichen Maßnahmen, um diese Erzeugnisse aus dem Verkehr zu ziehen oder ihr Inverkehrbringen zu verbieten oder zu beschränken. Er unterrichtet die Kommission unverzüglich über diese Maßnahme und nennt die Gründe für seine Entscheidung, insbesondere wenn die Nichtübereinstimmung auf folgendes zurückzuführen ist:

a)
Nichteinhaltung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Artikel 3, wenn das Spielzeug nicht den Normen nach Artikel 5 Absatz 1 entspricht;
b)
mangelhafte Anwendung der Normen nach Artikel 5 Absatz 1;
c)
einen Mangel in den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Normen.

(2) Die Kommission konsultiert die betroffenen Parteien umgehend. Stellt sie aufgrund der Konsultation fest, daß die nach Absatz 1 getroffene Maßnahme gerechtfertigt ist, so unterrichtet sie unverzüglich den Mitgliedstaat, der die Initiative ergriffen hat, sowie die übrigen Mitgliedstaaten. Wird die Entscheidung nach Absatz 1 durch einen Mangel in den Normen begründet, so befaßt die Kommission nach Anhörung der Beteiligten den Ausschuß innerhalb einer Frist von zwei Monaten, wenn der Mitgliedstaat, der die Maßnahmen ergriffen hat, diese beibehalten will, und leitet die Verfahren gemäß Artikel 6 ein.

(3) Trägt das den Vorschriften nicht entsprechende Spielzeug die CE-Kennzeichnung, so ergreift der zuständige Mitgliedstaat die gebotenen Maßnahmen und teilt dies der Kommission mit, die die übrigen Mitgliedstaaten davon unterrichtet.

(4) Die Kommission stellt sicher, daß die Mitgliedstaaten vom Verlauf und dem Ergebnis des Verfahrens unterrichtet werden.

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