Artikel 6 RL 88/378/EWG
(1) Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, daß die harmonisierten Normen gemäß Artikel 5 Absatz 1 den in Artikel 3 genannten wesentlichen Sicherheitsanforderungen nicht in vollem Umfang entsprechen, so befaßt die Kommission oder der Mitgliedstaat den durch die Richtlinie 83/189/EWG eingesetzten Ständigen Ausschuß, nachstehend „Ausschuß” genannt, unter Angabe der Gründe. Der Ausschuß gibt unverzüglich eine Stellungnahme ab.
Entsprechend der Stellungnahme des Ausschusses teilt die Kommission den Mitgliedstaaten mit, ob der Hinweis auf die betreffenden Normen bzw. auf einen Teil davon in der Veröffentlichung gemäß Artikel 5 Absatz 1 zurückgenommen werden muß.
(2) Die Kommission unterrichtet die betreffende europäische Normungsstelle und erteilt gegebenenfalls einen neuen Normungsauftrag.
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