Artikel 2 RL 88/378/EWG

(1) Spielzeug darf nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn es die Sicherheit und/oder Gesundheit von Benutzern oder Dritten bei einer bestimmungsgemäßen oder vorhersehbaren Verwendung unter Berücksichtigung des üblichen Verhaltens von Kindern nicht gefährdet.

(2) Das Spielzeug muß in dem Zustand, in dem es in den Verkehr gebracht wird, unter Berücksichtigung der Dauer seines voraussehbaren und normalen Gebrauchs die in dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen für Sicherheit und Gesundheit erfüllen.

(3) Im Sinne dieser Richtlinie umfaßt der Begriff „in den Verkehr bringen” sowohl den Verkauf als auch die kostenlose Verteilung.

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