Artikel 1 RL 88/378/EWG

(1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf Spielzeug. Als Spielzeug gelten alle Erzeugnisse, die dazu gestaltet oder offensichtlich bestimmt sind, von Kindern im Alter bis 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden.

(2) Die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse gelten nicht als Spielzeug im Sinne dieser Richtlinie.

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