Präambel RL 88/378/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100 a,

auf Vorschlag der Kommission(1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In den einzelnen Mitgliedstaaten regeln Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit unterschiedlichem Inhalt und Geltungsbereich die Sicherheitsmerkmale von Spielzeug. Diese Unterschiede können zu Handelshemmnissen und ungleichen Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt führen, ohne indes im Gemeinsamen Markt einen wirksamen Schutz des Verbrauchers und vor allem des Kindes gegen die Risiken dieser Erzeugnisse zu gewährleisten.

Diese Hindernisse für die Schaffung eines Binnenmarkts, in dem nur ausreichend sichere Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden, müßten beseitigt werden; zu diesem Zweck müssen für das Inverkehrbringen und für den freien Verkehr von Spielzeug einheitliche Regeln gelten, die an den Zielen des Gesundheits- und Sicherheitsschutzes der Verbraucher gemäß der Entschließung des Rates vom 23. Juni 1986 betreffend die Ausrichtung der Politik der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zum Schutz und zur Förderung der Interessen der Verbraucher(4) ausgerichtet sind.

Um den Nachweis der Übereinstimmung mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen zu erleichtern, ist es unbedingt erforderlich, daß auf europäischer Ebene harmonisierte Normen insbesondere zum Bau und zur Zusammensetzung von Spielzeug vorliegen, bei deren Einhaltung eine Übereinstimmung mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen angenommen werden kann. Diese auf europäischer Ebene harmonisierten Normen werden von privaten Stellen ausgearbeitet und müssen ihren Charakter unverbindlicher Texte beibehalten. Zu diesem Zweck werden das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) als die Stellen anerkannt, die für die Festlegung der harmonisierten Normen gemäß den am 13. November 1984 unterzeichneten allgemeinen Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und diesen beiden Stellen zuständig sind. Im Sinne dieser Richtlinie ist eine harmonisierte Norm eine technische Spezifikation (Europäische Norm oder Harmonisierungsdokument), die von einem der vorgenannten Gremien oder von beiden Gremien im Auftrag der Kommission gemäß der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften(5), in der Fassung der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, und den allgemeinen Leitlinien festgelegt wurde.

Gemäß der Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung(6) muß die Harmonisierung darin bestehen, für jedes Spielzeug, das in den Verkehr gebracht wird, die wesentlichen Sicherheitsanforderungen festzulegen.

Aufgrund der Breite und der Mobilität des Marktes für Spielwaren und der Mannigfaltigkeit dieser Erzeugnisse muß der Geltungsbereich dieser Richtlinie auf der Grundlage einer entsprechend weitgehenden Auslegung des Begriffs „Spielzeug” abgesteckt werden. Es muß jedoch klargestellt werden, daß einige Erzeugnisse nicht als Spielzeug im Sinne dieser Richtlinie anzusehen sind, entweder weil sie nicht für Kinder bestimmt sind oder weil sie eine besondere Überwachung oder besondere Bedingungen für ihren Gebrauch erfordern.

Das in den Verkehr gebrachte Spielzeug darf die Sicherheit und/oder die Gesundheit von Kindern und anderen Personen nicht gefährden. Der Sicherheitsgrad des Spielzeugs muß entsprechend dem Kriterium seiner bestimmungsgemäßen Verwendung festgelegt werden, allerdings unter gleichzeitiger Berücksichtigung des voraussehbaren Gebrauchs in Anbetracht des üblichen Verhaltens von Kindern, die normalerweise nicht die gleiche Sorgfalt wie erwachsene Benutzer an den Tag legen.

Der Sicherheitsgrad des Spielzeugs muß für das Inverkehrbringen im Hinblick darauf festgelegt werden, daß er während der gesamten voraussichtlichen und üblichen Verwendungsdauer des Spielzeugs zu gewährleisten ist.

Die Einhaltung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen kann die Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher gewährleisten. Alles in den Verkehr gebrachte Spielzeug muß diesen Anforderungen genügen. Ist dies der Fall, darf das Inverkehrbringen nicht behindert werden.

Die Konformität mit diesen wesentlichen Sicherheitsanforderungen kann vorausgesetzt werden, wenn Spielzeug den harmonisierten Normen entspricht, für die Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden sind.

Die Beachtung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen kann auch vorausgesetzt werden, wenn Spielzeug mit einem von einer zugelassenen Stelle zugelassenen Muster konform ist. Diese Konformität ist durch die Anbringung eines europäischen Zeichens zu bescheinigen.

Um zu bestimmen, wie die einzelstaatlichen zugelassenen Stellen bei der Zulassung von nicht normenkonformen Spielzeugmodellen und bei der Ausstellung von Baumusterbescheinigungen hierfür sowie bei normenkonformem Spielzeug, für das ihnen ein Muster zur Zulassung vorgelegt wird, zu verfahren haben, müssen Zertifizierungsverfahren festgelegt werden.

Für die einzelnen Abschnitte der Zertifizierungs- und Prüfverfahren ist eine angemessene Unterrichtung der Mitgliedstaaten, der Kommission und aller zugelassenen Stellen vorzusehen.

Für die durchführung der für Spielzeug eingeführten Regelung müssen die Mitgliedstaaten Stellen, sogenannte „zugelassene Stellen” , benennen; über diese Stellen, für deren Anerkennung Mindestkriterien zu erfüllen sind, muß eine angemessene Information geboten werden.

Es könnte der Fall eintreten, daß Spielzeug den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nicht entspricht. In diesem Fall muß der Mitgliedstaat, der diese Feststellung vornimmt, alle sachdienlichen Maßnahmen treffen, um diese Erzeugnisse aus dem Verkehr zu ziehen oder ihr Inverkehrbringen zu untersagen. Diese Entscheidung ist zu begründen, und wenn dies unter Hinweis auf einen Mangel in den harmonisierten Normen geschieht, müssen diese oder ein Teil dieser Normen in den von der Kommission veröffentlichten Listen gestrichen werden.

Die Kommission trägt dafür Sorge, daß die Erstellung harmonisierter Normen für alle Bereiche, die von den wesentlichen Sicherheitsanforderungen in Anhang II erfaßt werden, so rechtzeitig zum Abschluß gebracht wird, daß die Mitgliedstaaten die notwendigen Bestimmungen vor dem 1. Juli 1989 erlassen und veröffentlichen können. Die aufgrund dieser Richtlinie getroffenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften müßten somit zum 1. Januar 1990 wirksam werden.

Bei ungerechtfertigter Anbringung eines Konformitätszeichens sind gegen den Betreffenden angemessene Maßnahmen zu ergreifen.

Von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten müssen Kontrollen der Sicherheit des im Verkehr befindlichen Spielzeugs vorgenommen werden.

Für bestimmte Kategorien besonders gefährlichen oder für sehr kleine Kinder bestimmten Spielzeugs müssen ferner Gefahrenhinweise oder Gebrauchsvorschriften beigefügt werden.

Die regelmäßige Unterrichtung der Kommission über Tätigkeiten der zugelassenen Stellen im Rahmen dieser Richtlinie muß gewährleistet werden.

Die Zielgruppen jeder im Rahmen dieser Richtlinie erlassenen Entscheidung müssen die Gründe dieser Entscheidung und die ihnen offenstehenden Rechtsbehelfe kennen.

Die Stellungnahme des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses für die Prüfung der Toxizität und der Ökotoxizität chemischer Verbindungen ist im Hinblick auf die gesundheitlichen Grenzwerte bezüglich der Bioverfügbarkeit von metallischen Bestandteilen in Kinderspielzeug berücksichtigt worden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 282 vom 8.11.1986, S. 4.

(2)

ABl. Nr. C 246 vom 14.9.1987, S. 91 und Beschluß vom 9.3.1988 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)

ABl. Nr. C 232 vom 31.8.1987, S. 22.

(4)

ABl. Nr. C 167 vom 5.7.1986, S. 1.

(5)

ABl. Nr. L 109 vom 26.4.1983, S. 8.

(6)

ABl. Nr. C 136 vom 4.6.1985, S. 1.

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