ANHANG I RL 88/378/EWG

ERZEUGNISSE, DIE NICHT ALS SPIELZEUGE IM SINNE DIESER RICHTLINIE GELTEN (Artikel 1 Absatz 1)

1.
Christbaumschmuck
2.
Maßstabs- und originalgetreue Kleinmodelle für erwachsene Sammler
3.
Geräte, die gemeinschaftlich auf Spielplätzen verwendet werden
4.
Sportgeräte
5.
Wassersportgeräte zur Verwendung in tiefem Wasser
6.
Folklore- und Dekorationspuppen und ähnliche Artikel für erwachsene Sammler
7.
„Professionelles” Spielzeug, das an öffentlich zugänglichen Orten (Kaufhäusern, Bahnhöfen usw.) aufgestellt ist
8.
Puzzlespiele mit mehr als 500 Teilen bzw. ohne Vorlage für Spezialisten
9.
Druckluftwaffen
10.
Feuerwerkskörper einschließlich Amorces(1)
11.
Schleudern und Steinschleudern
12.
Pfeilspiele, bei denen Pfeile mit Metallspitzen verwendet werden
13.
Elektroöfen, Bügeleisen und andere funktionelle Erzeugnisse, die mit einer Nennspannung von mehr als 24 V betrieben werden
14.
Erzeugnisse, die Heizelemente enthalten und unter Aufsicht eines Erwachsenen zu didaktischen Zwecken verwendet werden sollen
15.
Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren
16.
Spielzeugdampfmaschinen
17.
Fahrräder, die zur Verwendung als Sportgerät oder Fortbewegungsmittel auf öffentlichen Straßen bestimmt sind
18.
Videospiele, die an ein Videobildschirmgerät angeschlossen werden können und die mit einer Nennspannung von mehr als 24 V betrieben werden
19.
Schnuller für Säuglinge
20.
Getreue Nachahmungen echter Schußwaffen
21.
Modeschmuck für Kinder

Fußnote(n):

(1)

Mit Ausnahme von Zündplättchen, die speziell für Spielzeug bestimmt sind, unter Vorbehalt strengerer Vorschriften, die bereits in einigen Mitgliedstaaten bestehen.

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