ANHANG I RL 88/378/EWG
ERZEUGNISSE, DIE NICHT ALS SPIELZEUGE IM SINNE DIESER RICHTLINIE GELTEN (Artikel 1 Absatz 1)
- 1.
- Christbaumschmuck
- 2.
- Maßstabs- und originalgetreue Kleinmodelle für erwachsene Sammler
- 3.
- Geräte, die gemeinschaftlich auf Spielplätzen verwendet werden
- 4.
- Sportgeräte
- 5.
- Wassersportgeräte zur Verwendung in tiefem Wasser
- 6.
- Folklore- und Dekorationspuppen und ähnliche Artikel für erwachsene Sammler
- 7.
- „Professionelles” Spielzeug, das an öffentlich zugänglichen Orten (Kaufhäusern, Bahnhöfen usw.) aufgestellt ist
- 8.
- Puzzlespiele mit mehr als 500 Teilen bzw. ohne Vorlage für Spezialisten
- 9.
- Druckluftwaffen
- 10.
- Feuerwerkskörper einschließlich Amorces(1)
- 11.
- Schleudern und Steinschleudern
- 12.
- Pfeilspiele, bei denen Pfeile mit Metallspitzen verwendet werden
- 13.
- Elektroöfen, Bügeleisen und andere funktionelle Erzeugnisse, die mit einer Nennspannung von mehr als 24 V betrieben werden
- 14.
- Erzeugnisse, die Heizelemente enthalten und unter Aufsicht eines Erwachsenen zu didaktischen Zwecken verwendet werden sollen
- 15.
- Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren
- 16.
- Spielzeugdampfmaschinen
- 17.
- Fahrräder, die zur Verwendung als Sportgerät oder Fortbewegungsmittel auf öffentlichen Straßen bestimmt sind
- 18.
- Videospiele, die an ein Videobildschirmgerät angeschlossen werden können und die mit einer Nennspannung von mehr als 24 V betrieben werden
- 19.
- Schnuller für Säuglinge
- 20.
- Getreue Nachahmungen echter Schußwaffen
- 21.
- Modeschmuck für Kinder
Fußnote(n):
- (1)
Mit Ausnahme von Zündplättchen, die speziell für Spielzeug bestimmt sind, unter Vorbehalt strengerer Vorschriften, die bereits in einigen Mitgliedstaaten bestehen.
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