ANHANG II RL 88/378/EWG
WESENTLICHE SICHERHEITSANFORDERUNGEN FÜR SPIELZEUGE
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I.
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ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
- 1.
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Nach Artikel 2 dieser Richtlinie müssen die Benutzer von Spielzeug sowie andere Personen bei einer bestimmungsgemäßen oder vorhersehbaren Verwendung dieses Spielzeugs unter Berücksichtigung des üblichen Verhaltens von Kindern vor Gefährdungen der Gesundheit und der Gefahr von Körperschäden geschützt sein. Es handelt sich dabei um die Gefahren,
- a)
- die auf die Gestaltung, Herstellung und Zusammensetzung des Spielzeugs zurückzuführen sind;
- b)
- die mit der Verwendung des Spielzeugs verbunden sind und nicht gänzlich ausgeschaltet werden können, ohne daß bei Abänderung der Herstellungs- und Zusammensetzungsmerkmale die Funktion des Spielzeugs sich verändern oder seine wesentlichen Eigenschaften wegfallen würden.
- 2.
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- a)
- Das bei dem Gebrauch eines Spielzeugs bestehende Risiko darf der Fähigkeit der Benutzer und gegebenenfalls ihrer Aufsichtsperson, es zu meistern, nicht unangemessen sein. Dies gilt insbesondere für Spielzeug, das seinen Funktionen, Abmessungen und Merkmalen entsprechend für Kinder bis zu 36 Monaten bestimmt ist.
- b)
- Nach diesem Grundsatz sollte gegebenenfalls ein Mindestalter für die Benutzer festgelegt werden und/oder die Notwendigkeit, sicherzustellen, daß das betreffende Spielzeug nur unter Aufsicht von Erwachsenen benutzt wird.
- 3.
- Aufschriften an Spielzeugen und/oder ihrer Verpackung sowie die beigefügten Gebrauchsanweisungen müssen dergestalt sein, daß sie in wirksamer und vollständiger Weise die Benutzer und/oder ihre Aufsichtspersonen auf die mit dem Gebrauch verbundenen Gefahren und die Möglichkeiten, solche Gefahren zu vermeiden, aufmerksam machen.
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II.
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BESONDERE RISIKEN
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1.
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Physikalische und mechanische Merkmale
- a)
- Spielzeug und Teile davon und bei befestigten Spielzeugen deren Befestigungen, müssen die erforderliche mechanische Stärke und gegebenenfalls die erforderliche Festigkeit besitzen, um Beanspruchungen bei ihrem Gebrauch standzuhalten, ohne daß durch Bruch oder mögliche Verbiegung Körperverletzungen zugefügt werden können.
- b)
- Zugängliche Ecken, vorstehende Stellen, Seile, Kabel und Befestigungen eines Spielzeugs sind so zu gestalten und herzustellen, daß die Gefahr von Körperverletzungen bei ihrer Berührung so gering wie möglich ist.
- c)
- Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, daß die durch die Bewegung bestimmter Teile gegebene Verletzungsgefahr so gering wie möglich ist.
- d)
- Spielzeug und seine Bestandteile sowie die ablösbaren Teile des offensichtlich für Kinder unter 36 Monaten bestimmten Spielzeugs müssen nach den Ausmaßen so beschaffen sein, daß sie nicht verschluckt und/oder eingeatmet werden können.
- e)
- Spielzeuge und Teile davon sowie die Umhüllung, in der dieses Spielzeug oder Teile davon für den Einzelhandel aufgemacht sind, müssen die Gefahr der Einschnürung oder des Erstickens ausschließen.
- f)
- Spielzeug, das zur Benutzung im flachen Wasser bestimmt oder dazu geeignet ist, ein Kind auf dem Wasser zu tragen oder über Wasser zu halten, ist so zu gestalten und herzustellen, daß die Gefahr eines Nachlassens der Schwimmfähigkeit des Spielzeugs und des dem Kind gebotenen Haltes bei der für das Spielzeug empfohlenen Benutzungsart so gering wie möglich ist.
- g)
- Spielzeug, zu dessen Innerem Zugang besteht und das somit einen geschlossenen Raum für Betreter bildet, muß einen Ausgang besitzen, der von der Person im Inneren ohne weiteres von innen geöffnet werden kann.
- h)
- Spielzeug, das seinen Benutzern Beweglichkeit verleiht, ist nach Möglichkeit mit dem Spielzeugtyp angepaßten Bremsvorrichtungen zu versehen, die der Bewegungsenergie des Spielzeugs angemessen sind. Diese Vorrichtung muß von den Benutzern leicht und ohne die Gefahr, daß sie durch Schleudern zu Fall kommen, oder ohne die Gefahr sonstiger schädlicher Wirkungen für Benutzer oder Dritte, gebraucht werden können.
- i)
- Die Form und die Zusammensetzung der Konstruktion der Projektile und die Bewegungsenergie, die diese beim Abschuß durch ein hierzu geschaffenes Spielzeug entfalten können, müssen so beschaffen sein, daß die Verletzungsgefahr für den Benutzer des Spielzeugs oder für Dritte unter Berücksichtigung der Art des Spielzeugs nicht unvertretbar hoch ist.
- j)
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Spielzeug, das Heizelemente enthält, ist so herzustellen, daß
- —
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die Höchsttemperatur, die von allen zugänglichen Außenseiten erreicht wird, bei Berührung keine Verbrennung verursacht;
- —
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Flüssigkeiten, Dämpfe und Gase in dem Spielzeug keine so hohen Temperaturen oder Drücke erreichen, daß bei ihrem Entweichen — soweit dieses Entweichen für das ordnungsgemäße Funktionieren des Spielzeugs unerläßlich ist — Verbrennungen oder sonstige Körperschäden verursacht werden können.
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2.
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Entflammbarkeit
- a)
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Spielzeug darf in der Umgebung des Kindes kein gefährliches entflammbares Element darstellen. Es muß aus Stoffen zusammengesetzt sein, die
- 1.
- entweder bei direkter Einwirkung einer Flamme oder eines Funkens oder einer anderen möglichen Feuerquelle nicht Feuer fangen,
- 2.
- oder schwer entflammbar sind (Erlöschen des Feuers, sobald die Flamme entfernt wird),
- 3.
- oder nach dem Entflammen langsam brennen und nur eine langsame Ausbreitung des Feuers ermöglichen,
- 4.
- oder unbeschadet der chemischen Zusammensetzung des Spielzeugs den Verbrennungsprozeß verlangsamen.
Diese brennbaren Stoffe dürfen keine Brandgefahr für andere in dem Spielzeug verwendete Stoffe bilden.
- b)
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Spielzeug darf keine Stoffe oder Gemische enthalten, die entflammbar werden können, nachdem sich nicht entflammbare Bestandteile verflüchtigt haben, wenn es aufgrund von für seine Verwendung unentbehrlichen Eigenschaften, insbesondere bei Materialien und Ausrüstung für chemische Experimente, Modellbau, Modellieren aus Plastik oder Keramik, Emaillieren sowie fotografische und ähnliche Arbeiten, gefährliche Gemische im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG oder Stoffe enthält, die die Kriterien für eine der folgenden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen(1) dargelegten Gefahrenklassen oder -kategorien erfüllen:
- i)
- Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F;
- ii)
- Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung der Sexualfunktion und der Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung, 3.8 ausgenommen narkotisierende Wirkungen, 3.9 und 3.10;
- iii)
- Gefahrenklasse 4.1;
- iv)
- Gefahrenklasse 5.1.
- c)
- Spielzeug darf bei Verwendung oder Gebrauch gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie weder explosionsgefährlich sein noch explosionsgefährliche Elemente oder Stoffe enthalten. Die vorliegende Bestimmung ist nicht anwendbar auf Amorces für Spielzeug, die in Anhang I Nummer 10 und der entsprechenden Fußnote erwähnt sind.
- d)
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Spielzeug, insbesondere chemische Spiele und Spielzeuge, dürfen keine Stoffe oder Gemische enthalten,
- —
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die in vermischtem Zustand explodieren können:
- —
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durch chemische Reaktionen oder Erhitzung,
- —
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durch Vermischung mit oxydierenden Stoffen;
- —
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die flüchtige und an der Luft entflammbare Verbindungen enthalten, die ein entflammbares oder explosives Dampf-Luft-Gemisch bilden können.
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3.
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Chemische Merkmale
1. Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, daß es bei Verwendung oder Gebrauch gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie gesundheitlich unbedenklich ist bzw. keine Körperschäden verursachen kann, wenn es verschluckt oder eingeatmet wird oder mit der Haut, den Schleimhäuten und den Augen in Berührung kommt. Auf jeden Fall muß es den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für bestimmte Gruppen von Erzeugnissen bzw. über das Verbot, die beschränkte Verwendung oder die Kennzeichnung bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische genügen.
2. Insbesondere dürfen im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit der Kinder als Zielgröße täglich höchstens folgende Mengen der nachstehend aufgeführten Stoffe infolge des Umgangs mit Spielzeug biologisch verfügbar sein:0,2 μg Antimon,
0,1 μg Arsen,
25,0 μg Barium,
0,6 μg Kadmium,
0,3 μg Chrom,
0,7 μg Blei,
0,5 μg Merkur,
5,0 g Selenium
oder andere Werte, welche für diese oder andere Stoffe in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften nach wissenschaftlichen Erkenntnissen festgesetzt werden können. Unter Bio-Verfügbarkeit dieser Stoffe ist das lösliche Extrakt zu verstehen, das von toxikologischer Bedeutung ist.
0,2 μg Antimon,
0,1 μg Arsen,
25,0 μg Barium,
0,6 μg Kadmium,
0,3 μg Chrom,
0,7 μg Blei,
0,5 μg Merkur,
5,0 g Selenium
3. Spielzeug darf keine gefährlichen Gemische im Sinne der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen(2) oder Stoffe, die die Kriterien für eine der folgenden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 dargelegten Gefahrenklassen oder -kategorien erfüllen, in solchen Mengen enthalten, die für Kinder bei Gebrauch des Spielzeugs gesundheitsschädlich sein könnten:- a)
- Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F;
- b)
- Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung der Sexualfunktion und der Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung, 3.8 ausgenommen narkotisierende Wirkungen, 3.9 und 3.10;
- c)
- Gefahrenklasse 4.1;
- d)
- Gefahrenklasse 5.1.
In jedem Fall ist es ausdrücklich verboten, solche Stoffe oder Gemische in das Spielzeug einzufügen, wenn sie dazu bestimmt sind, im Verlauf des Spiels als solche benutzt zu werden. Ist jedoch für die Funktion bestimmter Spielzeuge eine begrenzte Zahl an Stoffen oder Gemische — wie Materialien und Ausrüstungsgegenstände für chemische Versuche, Modellbau, Modellieren aus Plastik oder Keramik, Emaillieren, photographische oder ähnliche Arbeiten — unentbehrlich, so sind diese zulässig, wenn sie einen Höchstgehalt nicht übersteigen, der für jeden Stoff oder jedes Gemisch im Wege eines dem Europäischen Normenausschuß (CEN) erteilten Mandats gemäß dem Verfahren des durch die Richtlinie 83/189/EWG eingesetzten Ausschusses festzulegen ist, sofern die zulässigen Stoffe und Gemische unbeschadet von Nummer 4 des Anhangs IV den gemeinschaftlichen Vorschriften für die Kennzeichnung entsprechen.
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4.
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Elektrische Eigenschaften
- a)
- Bei elektrischem Spielzeug darf die Nennspannung höchstens 24 Volt betragen, wobei bei keinem Spielzeugteil 24 Volt überschritten werden.
- b)
- Teile von Spielzeug, die mit einer Elektrizitätsquelle, die einen Stromschlag verursachen kann, verbunden sind oder in Berührung gelangen können, sowie Kabel oder andere Leiter, durch welche Elektrizität in diese Teile gelangt, müssen gut isoliert und mechanisch geschützt sein, um die Gefahr eines Stromschlags auszuschließen.
- c)
- Elektrisches Spielzeug ist in einer Weise zu gestalten und herzustellen, die es gewährleistet, daß die Höchsttemperaturen, die alle unmittelbar zugänglichen Außenflächen erreichen, keine Verbrennungen verursachen, wenn sie berührt werden.
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5.
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Hygiene
Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, daß die Hygiene- und Reinheitsanforderungen erfüllt werden, damit Infektions-, Krankheits- und Ansteckungsgefahren vermieden werden.- 6.
- Radioaktivität
Spielzeug darf keine radioaktiven Elemente oder Stoffe in einer Form oder in Anteilen enthalten, die die Gesundheit des Kindes beeinträchtigen können. Es gilt die Richtlinie 80/836/Euratom(3).Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.
- (2)
ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1.
- (3)
ABl.Nr. L 246 vom 17.9.1980, S. 1.
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