Artikel 11 RL 88/388/EWG
(1) Diese Richtlinie gilt auch für zur Verwendung in Lebensmitteln bestimmte Aromen und für Lebensmittel, die in die Gemeinschaft eingeführt werden.
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für Aromen und Lebensmittel, die zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmt sind.
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