Artikel 12 RL 88/388/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und die Verwendung von Aromen, die dieser Richtlinie und den aufgrund des Artikels 5 erlassenen Richtlinien entsprechen, nicht aus Gründen der Zusammensetzung, Kennzeichnung oder Eigenschaften dieser Aromen in Lebensmitteln untersagen, einschränken oder behindern.

(2) Absatz 1 berührt nicht die einzelstaatlichen Vorschriften, die bei Fehlen der in Artikel 5 vorgesehenen Richtlinien gelten.

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