Artikel 13 RL 88/388/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie binnen achtzehn Monaten nach ihrem Erlaß nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Nach diesen Maßnahmen sind:

zwei Jahre nach Erlaß dieser Richtlinie das Inverkehrbringen und die Verwendung von Aromen, die dieser Richtlinie entsprechen, zugelassen;

drei Jahre nach Erlaß dieser Richtlinie das Inverkehrbringen und die Verwendung von Aromen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, untersagt.

(2) Absatz 1 berührt nicht die einzelstaatlichen Vorschriften, die bei Fehlen der in Artikel 5 vorgesehenen Richtlinien für bestimmte Gruppen von Aromen gelten oder die die Lebensmittel festlegen, in oder auf denen die dieser Richtlinie entsprechenden Aromen verwendet werden dürfen.

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