Artikel 2 RL 88/388/EWG

Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf

genießbare Stoffe und Erzeugnisse, die als solche — mit oder ohne Rückverdünnung — zum Verzehr bestimmt sind,

Stoffe mit ausschließlich süßem, saurem oder salzigem Geschmack,

Stoffe pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, die, wenn sie nicht als Aromaträger verwendet werden, selbst Aromaeigenschaften besitzen.

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