Artikel 2 RL 88/388/EWG
Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf
- —
-
genießbare Stoffe und Erzeugnisse, die als solche — mit oder ohne Rückverdünnung — zum Verzehr bestimmt sind,
- —
-
Stoffe mit ausschließlich süßem, saurem oder salzigem Geschmack,
- —
-
Stoffe pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, die, wenn sie nicht als Aromaträger verwendet werden, selbst Aromaeigenschaften besitzen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.