Artikel 1 RL 88/388/EWG
(1) Diese Richtlinie betrifft Aromen, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden oder verwendet werden sollen, um ihnen einen besonderen Geruch und/oder Geschmack zu verleihen, sowie die Ausgangsstoffe für die Herstellung von Aromen.
(2) Im Sinne dieser Richtlinie sind
- a)
- „Aromen” : Aromastoffe, Aromaextrakte, Reaktionsaromen, Raucharomen oder ihre Mischungen;
- b)
-
„Aromastoffe” : definierte chemische Stoffe mit Aromaeigenschaften, die wie folgt gewonnen werden:
- i)
- durch geeignete physikalische Verfahren (einschließlich Destillation und Extraktion mit Lösungsmitteln) oder enzymatische bzw. mikrobiologische Verfahren aus Stoffen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, die als solche verwendet oder mittels herkömmlicher Lebensmittelzubereitungsverfahren (einschließlich Trocknen, Rösten und Fermentierung) für den menschlichen Verzehr verarbeitet werden;
- ii)
- durch chemische Synthese oder durch Isolierung mit chemischen Verfahren, wobei ihre chemische Beschaffenheit mit einer Substanz identisch ist, die in einem Stoff pflanzlichen oder tierischen Ursprungs im Sinne von Ziffer i) natürlich vorkommt;
- iii)
- durch chemische Synthese, wobei jedoch ihre chemische Beschaffenheit nicht mit einer Substanz identisch ist, die in einem Stoff pflanzlichen oder tierischen Ursprungs im Sinne von Ziffer i) natürlich vorkommt;
- c)
- „Aromaextrakte” : nicht unter die Begriffsbestimmung für die Stoffe gemäß Buchstabe b) Ziffer i) fallende konzentrierte oder nichtkonzentrierte Erzeugnisse mit Aromaeigenschaften, die durch geeignete physikalische Verfahren (einschließlich Destillation und Extraktion mit Lösungsmitteln) oder enzymatische bzw. mikrobiologische Verfahren aus Stoffen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs gewonnen werden, die als solche verwendet oder mittels herkömmlicher Lebensmittelzubereitungsverfahren (einschließlich Trocknen, Rösten und Fermentierung) für den menschlichen Verzehr verarbeitet werden;
- d)
- „Reaktionsaromen” : Erzeugnisse, die unter Beachtung der nach redlichem Herstellerbrauch üblichen Verfahren durch Erhitzen einer Mischung von Ausgangserzeugnissen, die nicht unbedingt selbst Aromaeigenschaften besitzen und von denen mindestens eines Stickstoff (Aminogruppe) enthält und ein anderes Reduktionszucker ist, während einer Zeit von höchstens 15 Minuten auf nicht über 180 °C gewonnen werden;
- e)
- „Raucharomen” : Zubereitungen aus Rauch, die bei den herkömmlichen Verfahren zum Räuchern von Lebensmitteln verwendet werden.
(3) Die Aromen können Lebensmittel sowie andere, in Artikel 6 Nummer 1 beschriebene Stoffe enthalten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.