Präambel RL 88/388/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission(1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Aromen behindern den freien Verkehr von Lebensmitteln und können zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen; sie wirken sich daher unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes aus.

Um den freien Verkehr von Lebensmitteln zu ermöglichen, ist die Angleichung dieser Rechtsvorschriften erforderlich.

Die Rechtsvorschriften über Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln müssen in erster Linie den Erfordernissen des Schutzes der menschlichen Gesundheit, aber innerhalb der Grenzen des Gesundheitsschutzes auch wirtschaftlichen und technischen Anforderungen Rechnung tragen.

Zweckmäßigerweise sind zunächst in einer Rahmenrichtlinie Vorschriften über die allgemeinen Reinheitskriterien, Begriffsbestimmungen, Kennzeichnung und Grundsätze festzulegen, um die Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften später beseitigen zu können.

Anhand des Verzeichnisses der Ausgangsstoffe und sonstigen Stoffe für die Herstellung von Aromen, das die Kommission aufgrund des Beschlusses 88/389/EWG(4) erstellt, verabschiedet der Rat nach dem Verfahren des Artikels 100a des Vertrags zu einem späteren Zeitpunkt die geeigneten Bestimmungen für einzelne Gruppen von Aromen und bestimmte Ausgangsstoffe für Aromen sowie die erforderlichen Maßnahmen betreffend ihre Verwendung und die Methoden ihrer Herstellung.

Aufgrund der neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse erscheint es geboten, den Anteil bestimmter Bestandteile pflanzlicher oder tierischer Ausgangsstoffe, die als Aromaträger verwandt werden, in Lebensmitteln zu beschränken.

Es müsen spezifische Reinheitskriterien für gewisse Aromen, mikrobiologische Kriterien für Aromen sowie Methoden für die Analyse und Probenahme von Aromen und den in den Anhängen genannten Stoffen in oder auf Lebensmitteln festgelegt werden.

Falls sich herausstellt, daß die Verwendung von Stoffen oder Erzeugnissen, die aufgrund dieser Richtlinie oder aufgrund von später erlassenen Bestimmungen zulässig sind, in einem Aroma oder das Vorhandensein eines der in Anhang II aufgeführten Stoffe eine Gefahr für die Gesundheit darstellen kann, müssen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Verwendung auszusetzen oder zu beschränken oder niedrigere Grenzwerte vorzuschreiben, bis eine Entscheidung auf Gemeinschaftsebene vorliegt.

Die Festlegung des Verzeichnisses der Stoffe, die als für die Lagerung und die Verwendung der Aromen erforderliche Zusatzstoffe oder zur Auflösung und Verdünnung der Aromen oder als technische Hilfsstoffe zugelassen sind, und die Festlegung von spezifischen Reinheitskriterien für Aromen, des Verfahrens für die Probenahme und der Methoden zur Analyse von Aromen in oder auf Lebensmitteln sowie die Überprüfung der in den Anhängen vorgeschriebenen Höchstwerte stellen Durchführungsmaßnahmen technischer Art dar. Um das Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, erscheint es angezeigt, die Durchführung dieser Maßnahmen der Kommission zu übertragen.

Hierzu empfehlt es sich, für alle Fälle, in denen der Rat der Kommission Befugnisse zur Durchführung der Vorschriften über die in Lebensmitteln verwendeten Aromen überträgt, ein Verfahren für eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in dem durch den Beschluß 69/414/EWG(5) eingesetzten Ständigen Lebensmittelausschuß vorzusehen.

Unbeschadet der Anwendung einzelstaatlicher Vorschriften, die auf bestimmte Gruppen von Aromen anwendbar sind, solange Einzelrichtlinien über Aromen noch nicht erlassen worden sind, wird die in dieser Richtlinie festgelegte Regelung in der Weise angewendet, daß der Handel mit und die Verwendung von Aromen, die dieser Richtlinie entsprechen, zwei Jahre nach deren Erlaß zugelassen werden und daß der Handel mit und die Verwendung von Aromen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, drei Jahre nach deren Erlaß untersagt werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 144 vom 13. 6. 1980, S. 9, und

ABl. Nr. C 103 vom 24. 4. 1982, S. 7.

(2)

ABl. Nr. C 66 vom 15. 3. 1982, S. 117, und Beschluß vom 9. 3. 1988 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)

ABl. Nr. C 138 vom 9. 6. 1981, S. 42.

(4)

ABl. Nr. L 184 vom 15. 7. 1988, S. 67.

(5)

ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1969, S. 9.

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