Artikel 4 RL 88/388/EWG

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß

a)

die Aromen keine toxikologisch gefährliche Menge irgendeines Elements oder Stoffes enthalten;

die Aromen — abgesehen von Ausnahmen aufgrund der spezifischen Reinheitskriterien nach Artikel 6 Nummer 2 dritter Gedankenstrich — nicht mehr als 3 mg/kg Arsen, 10 mg/kg Blei, 1 mg/kg Cadmium und 1 mg/kg Quecksilber enthalten;

b)
bei der Verwendung von Aromen in zum Verzehr bestimmten Lebensmitteln keiner der unerwünschten Stoffe gemäß Anhang I in einer größeren als der darin festgelegten Menge enthalten ist;
c)
bei der Verwendung von Aromen und sonstigen Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften keiner der Stoffe gemäß Anhang II in einer größeren als der darin festgelegten Menge enthalten ist.

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