Artikel 5 RL 88/388/EWG

Der Rat erläßt nach dem Verfahren des Artikels 100a des Vertrags

1.
Bestimmungen für

die Aromaträger, die aus Lebensmitteln sowie aus üblicherweise zum Verzehr bestimmten Kräutern und Gewürzen bestehen;

die Aromaträger, die aus pflanzlichen oder tierischen Ausgangsstoffen, welche üblicherweise nicht zum Verzehr bestimmt sind, bestehen;

die Aromastoffe, die durch entsprechende physikalische oder enzymatische bzw. mikrobiologische Verfahren aus pflanzlichen oder tierischen Ausgangsstoffen gewonnen wurden;

die durch chemische Synthese oder chemische Isolierung gewonnenen Aromastoffe mit gleicher chemischer Beschaffenheit wie die natürlichen Aromastoffe der Lebensmittel und der üblicherweise zum Verzehr bestimmten Kräuter und Gewürze;

die durch chemische Synthese oder chemische Isolierung gewonnenen Aromastoffe mit gleicher chemischer Beschaffenheit wie die natürlichen Aromastoffe der pflanzlichen oder tierischen Ausgangsstoffe, die üblicherweise nicht zum Verzehr bestimmt sind;

die anderen als unter dem vierten und fünften Gedankenstrich genannten, durch chemische Synthese oder chemische Isolierung gewonnenen Aromastoffe;

die für die Herstellung von Raucharomen oder Reaktionsaromen verwendeten Ausgangsstoffe sowie die Reaktionsbedingungen für ihre Bereitung.

2.
alle zum Schutz der Volksgesundheit oder des Handels erforderlichen Sonderbestimmungen betreffend

die Verwendung und die Methoden zur Herstellung der Aromen, einschließlich der physikalischen oder enzymatischen bzw. mikrobiologischen Verfahren für die Herstellung der Aromaextrakte und Aromastoffe nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i) und Buchstabe c);

die Bedingungen für die Verwendung der in Artikel 6 Nummer 1 genannten Stoffe und Erzeugnisse.

3.
Änderungen in bezug auf die in den Anhängen vorgesehenen Höchstwerte.

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