Artikel 5 RL 88/388/EWG
Der Rat erläßt nach dem Verfahren des Artikels 100a des Vertrags
- 1.
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Bestimmungen für
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die Aromaträger, die aus Lebensmitteln sowie aus üblicherweise zum Verzehr bestimmten Kräutern und Gewürzen bestehen;
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die Aromaträger, die aus pflanzlichen oder tierischen Ausgangsstoffen, welche üblicherweise nicht zum Verzehr bestimmt sind, bestehen;
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die Aromastoffe, die durch entsprechende physikalische oder enzymatische bzw. mikrobiologische Verfahren aus pflanzlichen oder tierischen Ausgangsstoffen gewonnen wurden;
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die durch chemische Synthese oder chemische Isolierung gewonnenen Aromastoffe mit gleicher chemischer Beschaffenheit wie die natürlichen Aromastoffe der Lebensmittel und der üblicherweise zum Verzehr bestimmten Kräuter und Gewürze;
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die durch chemische Synthese oder chemische Isolierung gewonnenen Aromastoffe mit gleicher chemischer Beschaffenheit wie die natürlichen Aromastoffe der pflanzlichen oder tierischen Ausgangsstoffe, die üblicherweise nicht zum Verzehr bestimmt sind;
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die anderen als unter dem vierten und fünften Gedankenstrich genannten, durch chemische Synthese oder chemische Isolierung gewonnenen Aromastoffe;
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die für die Herstellung von Raucharomen oder Reaktionsaromen verwendeten Ausgangsstoffe sowie die Reaktionsbedingungen für ihre Bereitung.
- 2.
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alle zum Schutz der Volksgesundheit oder des Handels erforderlichen Sonderbestimmungen betreffend
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die Verwendung und die Methoden zur Herstellung der Aromen, einschließlich der physikalischen oder enzymatischen bzw. mikrobiologischen Verfahren für die Herstellung der Aromaextrakte und Aromastoffe nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i) und Buchstabe c);
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die Bedingungen für die Verwendung der in Artikel 6 Nummer 1 genannten Stoffe und Erzeugnisse.
- 3.
- Änderungen in bezug auf die in den Anhängen vorgesehenen Höchstwerte.
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