Artikel 6 RL 88/388/EWG

Nach dem Verfahren des Artikels 10 werden festgelegt:

1.
das Verzeichnis der Stoffe oder Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft zugelassen sind als

für die Lagerung und die Verwendung der Aromen erforderliche Zusatzstoffe;

für die Auflösung und Verdünnung der Aromen verwendete Erzeugnisse;

zur Herstellung von Aromen erforderliche Zusatzstoffe (technische Hilfsstoffe), sofern sie nicht Gegenstand anderer Gemeinschaftsbestimmungen sind;

2.
falls erforderlich,

die Analysemethoden zur Überprüfung der Einhaltung der in Artikel 4 vorgesehenen Höchstwerte;

die Probenahmeverfahren und die Methoden der qualitativen und gegebenenfalls quantitativen Analyse von Aromen in oder auf Lebensmitteln;

die spezifischen Reinheitskriterien für besondere Aromen;

3.

die mikrobiologischen Kriterien für Aromen;

die Kriterien für die Bestimmung der genaueren Bezeichnungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe b);

4.
vor dem 1. Juli 1990 Bestimmungen zur Ergänzung dieser Richtlinie durch Regeln für die Etikettierung von zum Verkauf an den Endverbraucher bestimmten Aromen.

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