Artikel 6 RL 88/388/EWG
Nach dem Verfahren des Artikels 10 werden festgelegt:
- 1.
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das Verzeichnis der Stoffe oder Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft zugelassen sind als
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für die Lagerung und die Verwendung der Aromen erforderliche Zusatzstoffe;
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für die Auflösung und Verdünnung der Aromen verwendete Erzeugnisse;
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zur Herstellung von Aromen erforderliche Zusatzstoffe (technische Hilfsstoffe), sofern sie nicht Gegenstand anderer Gemeinschaftsbestimmungen sind;
- 2.
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falls erforderlich,
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die Analysemethoden zur Überprüfung der Einhaltung der in Artikel 4 vorgesehenen Höchstwerte;
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die Probenahmeverfahren und die Methoden der qualitativen und gegebenenfalls quantitativen Analyse von Aromen in oder auf Lebensmitteln;
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die spezifischen Reinheitskriterien für besondere Aromen;
- 3.
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die mikrobiologischen Kriterien für Aromen;
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die Kriterien für die Bestimmung der genaueren Bezeichnungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe b);
- 4.
- vor dem 1. Juli 1990 Bestimmungen zur Ergänzung dieser Richtlinie durch Regeln für die Etikettierung von zum Verkauf an den Endverbraucher bestimmten Aromen.
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