Artikel 8 RL 88/388/EWG

(1) Stellt ein Mitgliedstaat nach Erlaß dieser Richtlinie oder einer aufgrund des Artikels 5 erlassenen Richtlinie mit eingehender Begründung aufgrund neuer Informationen oder einer Neubewertung bereits vorhandener Informationen fest, daß

das Vorhandensein eines in den Anhängen aufgeführten Stoffes bzw. der vorgesehenen Höchstwerte — obwohl den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechend — oder

die Verwendung eines Aromas — obwohl den Vorschriften der betreffenden Richtlinie oder dieser Richtlinie entsprechend — oder

das Vorhandensein eines Stoffes, der den in den Anhängen aufgeführten Stoffen entspricht,

eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt, so kann dieser Mitgliedstaat die Anwendung der betreffenden Bestimmungen auf seinem Gebiet vorläufig aussetzen oder beschränken. Er unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über solche Maßnahmen und die Gründe dafür.

(2) Die Kommission prüft unverzüglich die von dem Mitgliedstaat mitgeteilten Gründe und konsultiert den Ständigen Lebensmittelausschuß; anschließend gibt sie umgehend ihre Stellungnahme ab und trifft die erforderlichen Maßnahmen, die an die Stelle der in Absatz 1 genannten Maßnahmen treten können.

(3) Ist die Kommission der Ansicht, daß diese Richtlinie oder eine aufgrund des Artikels 5 erlassene Richtlinie geändert werden muß, um die in Absatz 1 genannten Schwierigkeiten zu lösen und den Schutz der menschlichen Gesundheit zu gewährleisten, so leitet sie zum Erlaß dieser Änderungen das Verfahren nach Artikel 10 ein; in diesem Fall kann der Mitgliedstaat, der Schutzmaßnahmen getroffen hat, diese bis zum Inkrafttreten der Änderungen beibehalten.

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