Artikel 9 RL 88/388/EWG
(1) Aromen, die nicht zum Verkauf an den Endverbraucher bestimmt sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Verpackungen oder Behältnisse folgende Angaben enthalten, die gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar sein müssen:
- a)
- Name oder Firma und Anschrift des Herstellers, Abpackers oder eines in der Gemeinschaft niedergelassenen Verkäufers;
- b)
-
die Verkehrsbezeichnung, d. h. entweder das Wort „Aroma” oder eine genauere Bezeichnung bzw. eine Beschreibung des Aromas.
Die Mitgliedstaaten können während eines Zeitraums von drei Jahren nach Erlaß dieser Richtlinie genauere Bezeichnungen für Aromen beibehalten, die sich aus Mischungen von Aromaextrakten und Aromastoffen zusammensetzen.
Nach dem Verfahren des Artikels 10 wird vor Ablauf dieser Frist über eine etwaige Aufnahme dieser Bezeichnungen in diese Richtlinie beschlossen;
- c)
- entweder die Angabe „für Lebensmittel” oder einen spezifischeren Hinweis auf das Lebensmittel, für das das Aroma bestimmt ist;
- d)
-
die Angabe der enthaltenen Aromastoffe und Aromaextrakte in der degressiven Reihenfolge der Gewichtsanteile der Kategorien nach der folgenden Klassifikation:
- —
-
natürliche Aromastoffe für die Aromastoffe nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i);
- —
-
naturidentische Aromastoffe für die Aromastoffe nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer ii);
- —
-
künstliche Aromastoffe für die Aromastoffe nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer iii);
- —
-
Aromaextrakte für die Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c);
- —
-
Reaktionsaromen für die Aromen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d);
- —
-
Raucharomen für die Aromen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e);
- e)
-
bei einer Mischung von Aromen mit anderen Stoffen oder Erzeugnissen im Sinne des Artikels 6 Nummer 1 erster und zweiter Gedankenstrich die Angabe — in der degressiven Reihenfolge der Gewichtsanteile in der Mischung —
- —
-
der Kategorien der Aromen nach der unter Buchstabe d) dieses Absatzes genannten Klassifikationen;
- —
-
der Verkehrsbezeichnung jedes der anderen Stoffe oder Erzeugnisse oder gegebenenfalls dessen „EWG” -Nummer;
- f)
- die Angabe der Höchstmenge der einzelnen Stoffe oder Gruppen von Stoffen, für die eine mengenmäßige Beschränkung bei der Verwendung in einem Lebensmittel gilt, oder eine angemessene Angabe, die es dem Käufer ermöglicht, die gemeinschaftlichen Bestimmungen oder — sofern solche fehlen — die einzelstaatlichen Bestimmungen für dieses Lebensmittel zu erfüllen;
- g)
- eine Angabe zur Kennzeichnung der Partie;
- h)
- die in Gewichts- oder Volumeneinheiten ausgedrückte Nennfüllmenge.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstabe d) darf das Wort „natürlich” oder ein anderer Begriff mit im wesentlichen gleicher Bedeutung nur für Aromen verwendet werden, deren Aromabestandteil ausschließlich Aromastoffe im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i) und/oder Aromaextrakte im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) enthält.
Enthält die Verkehrsbezeichnung eines Aromas einen Hinweis auf ein Lebensmittel oder einen Aromaträger, so darf das Wort „natürlich” oder ein anderer Begriff mit im wesentlichen gleicher Bedeutung nur verwendet werden, wenn der Aromabestandteil durch geeignete physikalische oder enzymatische bzw. mikrobiologische Verfahren oder herkömmliche Lebensmittelzubereitungs-Verfahren ausschließlich oder nahezu ausschließlich aus dem Lebensmittel oder Aromaträger isoliert wurde.
(3) Abweichend von Absatz 1 brauchen die in Absatz 1 Buchstaben d), e) und f) vorgesehenen Angaben nur in den vor oder bei Lieferung vorzulegenden Begleitpapieren zu der Partie gemacht zu werden, sofern die Angabe „für die Herstellung von Lebensmitteln bestimmt, nicht für den Verkauf im Einzelhandel” an gut sichtbarer Stelle auf der Verpackung oder dem Behältnis des betreffenden Erzeugnisses erscheint.
(4) Die Mitgliedstaaten sehen davon ab, die Art und Weise, in der die in diesem Artikel genannten Angaben anzubringen sind, genauer zu regeln, als dies darin vorgesehen ist.
Die in diesem Artikel vorgesehenen Angaben werden in einer für den Käufer leicht verständlichen Sprache abgefaßt, es sei denn, die Unterrichtung des Käufers ist durch andere Maßnahmen gewährleistet. Die Angaben dürfen jedoch in mehreren Sprachen abgefaßt werden.
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