Artikel 9a RL 88/388/EWG

(1) Aromen, die zum Verkauf an den Endverbraucher bestimmt sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Etikettierung die folgenden zwingenden Angaben enthält, die gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar sein müssen:

a)
entweder das Wort „Aroma” oder eine genauere Angabe oder eine Beschreibung des Aromas;
b)
entweder die Angabe „für Lebensmittel” oder einen spezifischeren Hinweis auf das Lebensmittel, für das das Aroma bestimmt ist;
c)
das Mindesthaltbarkeitsdatum gemäß den Vorschriften des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 4 und des Artikels 9 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates(1);
d)
die besonderen Anweisungen für Aufbewahrung und Verwendung;
e)
eine Gebrauchsanweisung, sofern anderenfalls das Aroma nicht sachgerecht verwendet werden kann;
f)
die Nettofüllmenge in Gewichts- oder Volumenanteilen;
g)
Name oder Firma und Anschrift des Herstellers, Verpackers oder eines in der Gemeinschaft niedergelassenen Verkäufers;
h)
Angabe oder Hinweis zur Kennzeichnung der Partie gemäß der Richtlinie 89/396/EWG des Rates(2);
i)
bei einer Mischung von Aromen mit anderen Stoffen eine Auflistung in der degressiven Reihenfolge der Gewichtsanteile in der Mischung

des Aromas oder der Aromen gemäß Buchstabe a),

des Namen jedes der anderen Stoffe oder Erzeugnisse oder gegebenenfalls dessen „EWG” -Nummer.

(2) Das Wort „natürlich” oder ein anderer Begriff mit im wesentlichen gleicher Bedeutung darf nur für Aromen verwendet werden, deren Aromabestandteil ausschließlich Aromaextrakte, wie sie in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) unter i) definiert sind, und/oder aromatisierende Zubereitungen enthält, wie sie in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) definiert sind.

Enthält die Verkehrsbezeichnung eines Aromas einen Hinweis auf ein Lebensmittel oder einen Aromaträger, so darf das Wort „natürlich” oder ein anderer Begriff mit im wesentlichen gleicher Bedeutung nur verwendet werden, wenn der Aromabestandteil durch geeignete physikalische oder enzymatische bzw. mikrobiologische Verfahren oder herkömmliche Lebensmittelzubereitungsverfahren ausschließlich oder nahezu ausschließlich aus dem Lebensmittel oder Aromaträger isoliert wurde.

(3) Die in diesem Artikel vorgesehenen Angaben sind in einer für den Käufer leicht verständlichen Sprache abzufassen, es sei denn, die Unterrichtung des Käufers ist durch andere Maßnahmen gewährleistet. Die Angaben dürfen jedoch in mehreren Sprachen abgefaßt werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 186 vom 30. 6. 1989, S. 21.

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