Artikel 10 RL 88/407/EWG

(1) Der Samen muß von Tieren stammen, die unmittelbar vor der Entnahme seit mindestens sechs Monaten im Gebiet eines Drittlandes gehalten worden sind, das in der gemäß Artikel 8 Absatz 1 erstellten Liste aufgeführt ist.

(2) Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 1 und des Absatzes 1 dieses Artikels lassen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Samen aus einem in der Liste aufgeführten Drittland nur dann zu, wenn der Samen den tierseuchenrechtlichen Anforderungen entspricht, die nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren für die Einfuhr von Samen aus diesem Land festgelegt worden sind.

Beim Erlaß der Anforderungen nach Unterabsatz 1 ist folgendes zu beachten:

a)
der Gesundheitszustand der die Besamungsstation umgebenden Zone, insbesondere im Hinblick auf die in der Liste A des Internationalen Tierseuchenamts genannten Krankheiten;
b)
der Gesundheitszustand des Bestandes in der Besamungsstation und die Untersuchungsanforderungen;
c)
der Gesundheitszustand des Spendertieres und die Untersuchungsanforderungen sowie
d)
die Untersuchungsanforderungen für Samen.

(3) Bei der Festsetzung der tierseuchenrechtlichen Bedingungen nach Absatz 2 hinsichtlich Tuberkulose sowie Brucellose gelten die in Anlage A der Richtlinie 64/432/EWG aufgeführten Normen als Bezugsgrundlage. Nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren kann von Fall zu Fall beschlossen werden, von diesen Bestimmungen abzuweichen, sofern das betroffene Drittland den Nachweis entsprechender tierseuchenrechtlicher Garantien liefert; in diesem Fall werden nach dem gleichen Verfahren die Gesundheitsbedingungen, die den in dieser Anlage A genannten mindestens gleichwertig sind, festgelegt, um die Aufnahme dieser Tiere in die Besamungsstationen zu ermöglichen.

(4) Artikel 4 findet entsprechende Anwendung.

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