Artikel 11 RL 88/407/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten lassen die Einfuhr vom Samen nur gegen Vorlage einer von einem amtlichen Tierarzt des Entnahmedrittlandes ausgestellten und unterzeichneten Tiergesundheitsbescheinigung zu.
Diese Bescheinigung muß
- a)
- mindestens in einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaates und einer der Amtssprachen der Mitgliedstaates aufgestellt sein, in welchem die Einfuhrkontrolle gemäß Artikel 12 vorgenommen wird;
- b)
- dem Samen als Urschrift beigefügt werden;
- c)
- aus einem einzigen Blatt bestehen;
- d)
- für einen einzigen Empfänger bestimmt sein.
(2) Die Tiergesundheitsbescheinigung muß einem nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren erstellten Muster entsprechen.
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