Artikel 11 RL 88/407/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten lassen die Einfuhr vom Samen nur gegen Vorlage einer von einem amtlichen Tierarzt des Entnahmedrittlandes ausgestellten und unterzeichneten Tiergesundheitsbescheinigung zu.

Diese Bescheinigung muß

a)
mindestens in einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaates und einer der Amtssprachen der Mitgliedstaates aufgestellt sein, in welchem die Einfuhrkontrolle gemäß Artikel 12 vorgenommen wird;
b)
dem Samen als Urschrift beigefügt werden;
c)
aus einem einzigen Blatt bestehen;
d)
für einen einzigen Empfänger bestimmt sein.

(2) Die Tiergesundheitsbescheinigung muß einem nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren erstellten Muster entsprechen.

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